ö.b.u.v. Sachverständige
Bei der Auswahl eines Sachverständigen gewährleistet die öffentliche Bestellung, dass der Sachverständige ein definiertes Prüf- und Auswahlverfahren durchlaufen hat. Bei diesem Verfahren werden die persönliche Eignung, die Fachkompetenz und die Fähigkeit zur Erstellung eines Gutachtens geprüft.
Der ö.b.u.v.Sachverständige schwört einen Eid auf seine Objektivität, Unparteilichkeit und Weisungsfreiheit. Ein Verstoß gegen diesen Eid stellt einen Straftatbestand dar.
Im Regelfall sind bei Gerichtsverfahren in Deutschland ö.b.u.v. Sachverständige zur Erstellung von Gutachtern hinzu zuziehen. Der Eid des Sachverständigen gilt nicht nur gegenüber Gerichten, sondern auch gegenüber privaten Auftraggebern.
Die Bestellung kann z.B. durch folgende Organe erfolgen:
- Industrie- und Handelskammer
- Handwerkskammer
- Landwirtschaftskammer
- Architektenkammer
- Ingenieurkammer
Die Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ ist im Gegensatz zu den Bezeichnungen Sachverständiger und Gutachter nach § 132a StGB gesetzlich geschützt.